§ 294
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
- a) die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
- b) der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
- c) das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 289 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
- d) der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 287 oder 288 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 290 und 291 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 291).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
- a) die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
- b) das Mitglied zurücktritt;
- c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- d) der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
- e) das Gericht den Entsendungsbeschluss
- (§ 291) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 280 Abs. 3 anzuwenden.
13.12.2017
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