Senatszuständigkeit und ‑zusammensetzung
§ 292.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.
(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, Senatszusammensetzung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40150615
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