§ 292 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Senatszuständigkeit und ‑zusammensetzung

§ 292.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, Senatszusammensetzung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150615

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