Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Senatszuständigkeit und ‑zusammensetzung
§ 292.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.
(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, Senatszusammensetzung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40180220
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