§ 28 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Inhalt der Eintragung im Sterbebuch

§ 28

(1) § 28.In das Sterbebuch sind einzutragen

  1. 1. der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. 2. der Zeitpunkt und der Ort des Todes.

(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie die Familiennamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.

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