Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28
(1) § 28.In das Sterbebuch sind einzutragen
- 1. der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;
- 2. der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen und bekanntgegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname, die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.
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