Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28.
(1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Es sind Formulare nach dem Muster derAnlage 6 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Absatz 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
- 1. Familienname oder Nachname und Vorname,
- 2. Geburtsjahr,
- 3. Anschrift,
- 4. die Bezeichnung des Studiums,
- 5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.).
(4) Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen.
(5) Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.
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