§ 28 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2017

Kandidatur für Studienvertretungen

§ 28.

(1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument bekannt zu geben. Es sind Formulare nach dem Muster derAnlage 6 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des Abs. 1 entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder Unterwahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:

  1. 1. Familienname und Vorname,
  2. 2. Geburtsjahr,
  3. 3. Anschrift,
  4. 4. die Bezeichnung des Studiums,
  5. 5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (Matrikelnummer, Personenkennzahl, Personenkennzeichen etc.),
  6. 6. E-Mail-Adresse.

(4) Überdies ist für das Wahlsemester eine Bestätigung über die Zulassung zu einem Studium, eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eine Bestätigung eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses anzuschließen oder nachzuweisen. Die Zulassung zu einem Studium oder eine Bestätigung über die Fortsetzungsmeldung des Studiums oder eines aufrechten Ausbildungsverhältnisses ist durch die Rektorin oder den Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder den Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder den Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges binnen drei Werktagen nach Beantragung zu bestätigen oder auszustellen.

(5) Kandidatinnen und Kandidaten, die für die jeweilige Studienvertretung nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission nicht zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40191252

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