§ 28 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.2002

Lastprofile

§ 28

(1) Verteilerunternehmen sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen zur Messung der Bezüge und Lastprofile der Netzbenutzer sowie zur Prüfung deren Plausibilität verpflichtet.

(2) Die Energie-Control GmbH hat durch Verordnung Verteilerunternehmen zu verpflichten, für Netzbenutzer, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, dessen Betriebsdruck ein bestimmtes Ausmaß unterschreitet und deren Jahresverbrauch oder Zählergröße ein bestimmtes Ausmaß unterschreiten, standardisierte Lastprofile zu erstellen und den einzelnen Netzbenutzern zuzuordnen. Die Bestimmung des jeweiligen Ausmaßes hat sich an der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Messaufwandes zu orientieren.

(3) In Anlagen von Netzbenutzern, die die Kriterien zur Zuweisung von standardisierten Lastprofilen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, hat der Netzbetreiber bis spätestens 1. Oktober 2002 Ein-Stunden-Lastprofilzähler einzubauen. Falls der Einbau von Lastprofilzählern nicht vor dem 1. Oktober 2002 möglich ist, können in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2003 standardisierte Lastprofile zugewiesen werden.

(4) In dieser Verordnung sind im Interesse einer einheitlichen und vergleichbaren Vorgangsweise auch Form der Erstellung, Anzahl und Anpassung der standardisierten Lastprofile festzulegen. Dabei ist auf einfache Handhabbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Vorganges Bedacht zu nehmen. Die Verteilerunternehmen dürfen in begründeten Einzelfällen hievon nur abgehen, sofern dies aus geografischen, klimatischen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist. In jedem Fall sind Lastprofile zwischen Verteilerunternehmen auf einander abzustimmen, sodass bei gleichen Bedingungen gleiche Lastprofile Verwendung finden.

(5) Die standardisierten Lastprofile sind dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verwaltung (§ 33b) zu übermitteln. Die Lastprofile sind bis spätestens 31. August 2002 zu erstellen, um darauf aufbauend jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen zu können, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren. Die erstellten und den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten Lastprofile sind der Energie-Control GmbH unverzüglich in geeigneter elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen. Das Verteilerunternehmen kann die angezeigten Lastprofile verwenden, solange die Energie-Control GmbH deren Verwendung nicht mit Bescheid untersagt.

(6) Kommt das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zeitgerecht nach, ist es von der Energie-Control GmbH mit Bescheid zu verhalten, innerhalb angemessener, von der Behörde zu bestimmender Frist auf seine Kosten die unterlassene Zuordnung nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug hat die Energie-Control GmbH unmittelbar zur Wahrung des öffentlichen Interesses am zeitgerechten Funktionieren des Marktes die Erstellung und Zuordnung des jeweiligen Lastprofiles ersatzweise durch den neuen Versorger vornehmen zu lassen. Dieses ist der Abrechnung solange zugrunde zu legen, als das Verteilerunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kosten für einen dadurch bedingten Anfall von Ausgleichsenergie sind vom Verteilerunternehmen zu tragen.

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