§ 28 GBRG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Strafbestimmungen

§ 28.

(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40271196

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