Geheimhaltungspflicht
§ 8.
(1) Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Von dieser Verpflichtung hat es der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40271194
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