§ 28 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 28

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
  2. 2. hinsichtlich des § 25 Abs. 4 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  3. 3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
  4. 4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und, soweit es sich dabei um Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

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