§ 28 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2000

§ 28

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
  2. 1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
  5. 4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
  6. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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