§ 28
Klagebefugnis
(1) Ist eine Ehe auf Grund des § 23 dieses Gesetzes nichtig, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben.
(2) In allen übrigen Fällen der Nichtigkeit kann die Staatsanwaltschaft und jeder der Ehegatten, im Fall des § 24 auch der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner die Nichtigkeitsklage erheben. Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur die Staatsanwaltschaft die Nichtigkeitsklage erheben.
(3) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann eine Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
1. Zur Zuständigkeit siehe § 49 Abs. 2 Z 28, §§ 76 und 100 JN, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 2a, 460, 483a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
3. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40112791
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)