§ 28 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zuschlagsfrist

§ 28.

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf fünf Monate nicht überschreiten.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154290

alte Dokumentnummer

N9199329098J

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