§ 28 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Zuschlagsfrist

§ 28.

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf drei Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sechs Monate nicht überschreiten.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

(3) Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle des § 87 Abs. 1 Z 1 bis zum Ablauf der in § 87 Abs. 8 genannten Frist gehemmt.

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