§ 28 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis

§ 28.

(1) Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß § 25, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.

(2) Sofern in Abs. 1 genannte Dosiswerte überschritten wurden, ist durch den Bewilligungsinhaber eine Überprüfung zu veranlassen, ob

  1. 1. keine Fehlanzeigen (zB durch Dosimeterversagen) oder nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch (zB durch nicht am Körper getragenes Dosimeter) vorliegen und
  2. 2. unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen und dem Trageort des Dosimeters abgeschätzt werden kann, dass die tatsächliche Dosis nicht größer als die ermittelte Personendosis ist.

(3) Treffen die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.

(4) Trifft mindestens eine der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht zu, ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Ermittlung der Exposition nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu veranlassen. Eine solche Ermittlung ist auch in jedem Fall dann durchzuführen, wenn aufgrund der Messwerte ein Verdacht auf Überschreitung der höchstzulässigen Dosen gemäß § 12 besteht. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von sich aus eine solche Ermittlung der Exposition anordnen.

(5) Der Bewilligungsinhaber hat das Zentrale Dosisregister und die zuständige Dosismessstelle vom Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 bzw. der Expositionsermittlung gemäß Abs. 4 nach dem Vorliegen unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

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