Bestimmung der Effektivdosis und der Äquivalentdosis
§ 28.
(1) Ergibt die Auswertung der Personendosismessungen gemäß § 25, dass im Überwachungszeitraum eine Personendosis von 5 Millisievert für den Ganzkörper, von 15 Millisievert für die Augenlinse und von 50 Millisievert für die Haut oder die Hände, Unterarme, Füße und Knöchel nicht überschritten wurde, so gelten die ermittelten Werte der Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis.
(2) Ergibt die Auswertung eine Überschreitung der in Abs. 1 genannten Dosiswerte und kann eine Fehlfunktion des Dosimeters oder eine Fehlauswertung ausgeschlossen werden, hat die Dosismessstelle unverzüglich den Bewilligungsinhaber und das Zentrale Dosisregister davon zu verständigen. Bei Fehlfunktion oder Fehlauswertung ist die zuständige Behörde zu verständigen, die dann eine Ersatzdosis im Sinne des § 10 Abs. 2 festzulegen hat.
(3) Kann eine Fehlfunktion oder Fehlauswertung ausgeschlossen werden, hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betroffene Person die registrierte Dosis tatsächlich erhalten hat. Falls begründete Zweifel daran bestehen, hat der Bewilligungsinhaber eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. Eine Darstellung des Sachverhalts sowie das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den zugrundeliegenden Annahmen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die zuständige Behörde hat anhand der vorgelegten Unterlagen oder eigener Erhebungen entweder eine Ersatzdosis im Sinne von § 10 Abs. 2 oder die von der Dosismessstelle ermittelte Personendosis als effektive Dosis bzw. als Äquivalentdosis festzulegen. Die festgelegten Werte sind dem Bewilligungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister sowie der zuständigen Dosismessstelle mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2012)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40137280
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