Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 283
Die Bestimmungen der §§ 220-222 finden auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
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