§ 283 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 283

Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

(1) Die Befugnis zur Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen (§§ 347 Abs. 2 und 365 Abs. 4 ZPO. und Art. (II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1/1948) steht, sofern diese Gebühren bei einem Oberlandesgericht bestimmt wurden, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Bezirksrevisor zu.

(2) Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.

(3) Die Gerichte haben eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren in bürgerlichen Rechtsachen - sofern die Gebühren nicht aus einem bereits erlegten Kostenvorschuß bezahlt werden können - dem zuständigen Revisor unter Anschluß der Akten zuzustellen.

(4) Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich (§ 3 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945, in der Fassung der Prokuraturgesetz-Novelle BGBl. Nr. 154/1948).

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