§ 283
Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
- 1. wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;
- 2. wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;
- 3. sonst dem Revisor beim Landesgericht.
(2) Nimmt der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
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