§ 280 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 280

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:

  1. a) bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht"; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Einbringungsstelle und bei der Verwahrungsabteilung vor;
  2. b) bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor"; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.

(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.

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