§ 280 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 280

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:

  1. a) bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht"; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;
  2. b) bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Revisor"; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Revisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Revisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.

(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.

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