§ 27a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

§ 27a.

Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095497

alte Dokumentnummer

N6196749067L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)