§ 27a B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Informations- und Aufklärungspflicht

§ 27a.

Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40043420

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