Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare
§ 27
Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über
- 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und
- 2.  die Formulare für Zustellvorgängezu erlassen. 
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
