§ 27 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare

§ 27

Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und
  2. 2. die Formulare für Zustellvorgänge

    zu erlassen.

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