Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise
§ 27
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über
- 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
- 2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
- 3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen
zu erlassen.
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