§ 27 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Ausstattung der Dokumente; Zustellformulare; Zustellnachweise

§ 27

Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente,
  2. 2. die bei der Zustellung zu verwendenden Formulare und
  3. 3. die für die elektronische Übermittlung gemäß § 22 Abs. 3 sowie für die Speicherung und Übermittlung der die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen

    zu erlassen.

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