§ 27
(1) § 27.Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft wie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 - zu ersetzen (Quartiergeld).
(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.
(3) Der Anspruch auf das Quartiergeld entfällt, wenn der Zivildienstleistende bei seiner täglichen Reise in den Dienstort diesen vom Wohnort aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrtzeit von einer Stunde erreichen kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.
(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 31)
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