§ 27 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

§ 27

(1) § 27.Dem Zivildienstleistenden sind die Kosten für die Unterkunft mit 90 vH der Nächtigungsgebühr, wie sie einem auf Dienstreise befindlichen Bundesbeamten der Gebührenstufe 1 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebühren - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 -, zu ersetzen (Quartiergeld). Sofern dieser Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Das Quartiergeld gebührt nicht, wenn die Dienstleistung am Wohnsitz (§ 66 Jurisdiktionsnorm) des Zivildienstleistenden - im Falle mehrerer Wohnsitze an einem von diesen - zu erbringen ist.

(3) Der Anspruch auf Quartiergeld entfällt, wenn für die täglichen Reisen des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem der Wohnung des Zivildienstleistenden nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden beträgt, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird. In diesen Fällen tritt an Stelle des Quartiergeldes die Reisekostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7.

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