§ 27 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

D. Bestimmungen über den Präsenzdienst Präsenzdienst

§ 27.

(1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.

(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen.

(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. 1. Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  2. 2. Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
  3. 3. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 oder
  4. 4. Kaderübungen nach § 29 oder
  5. 5. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 oder
  6. 6. außerordentliche Übungen nach § 35 Abs. 4 oder
  7. 7. Präsenzdienst nach dem Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063974

alte Dokumentnummer

N4199223826J

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