4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung Präsenzdienstarten
§ 27.
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
- 1. Grundwehrdienst oder
- 2. Truppenübungen oder
- 3. Kaderübungen oder
- 4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
- 5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
- 6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
- 7. außerordentliche Übungen oder
- 8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
- 9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014461
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)