§ 27 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung Präsenzdienstarten

§ 27.

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

  1. 1. Grundwehrdienst oder
  2. 2. Truppenübungen oder
  3. 3. Kaderübungen oder
  4. 4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
  5. 5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
  6. 6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
  7. 7. außerordentliche Übungen oder
  8. 8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
  9. 9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014461

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