§ 27 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

§ 27. Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127403

alte Dokumentnummer

N7199812060O

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