§ 27 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2008

Grundsatzbestimmung

§ 27. Klassenschülerzahl

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100885

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