§ 27 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

2. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit

§ 27.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten:

  1. 1. Den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. 2. den gewählten Ausbildungsschwerpunkt und den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ oder
  3. 3. höchstens zwei Pflichtgegenstände des Stammbereiches „Produktentwicklung und Produktion“ und einen weiteren Pflichtgegenstand.

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