zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
2. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule) Abschlussarbeit
§ 27.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015
Schlagworte
Reifeprüfung, Meisterschule, Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171590
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