§ 27 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27

(1) § 27.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 erster Satz nicht nachkommt,
  2. 2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 7 Abs. 5 zweiter Satz oder § 22 Abs. 3 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 2 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.

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