§ 27 PrR-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß §5 Abs.5 nicht nachkommt,
  2. 2. die Anzeigepflicht nach §22 Abs.3 oder Abs.4 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 3 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen.

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