§ 27.
(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters sowie von jeder länger als sechs Wochen dauernden ununterbrochenen Verhinderung eines Anwärters die Anzeige an die Patentanwaltskammer zu erstatten.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
- (6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40255659
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