§ 27.
(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 lit. a bis d vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen.
(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.
(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.
(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.
(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.
(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.
(7) Patentwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufes gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
- 1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 lit. a bis c weiterhin erfüllen;
- 2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufes nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;
- 3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
- Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027648
alte Dokumentnummer
N2196714663T
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