§ 27 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Kosten für medizinische und nichtmedizinische

Fremdleistungen (§ 18)

§ 27

§ 27. Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) vorzunehmen.

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