§ 27 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kosten für medizinische und nichtmedizinische Fremdleistungen (§ 18)

Kosten für medizinische und nichtmedizinische Fremdleistungen (§ 18)

§ 27.

Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140397

alte Dokumentnummer

N8199659713J

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