Unterstützung der Erziehung
§ 27.
Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders
- 1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
- 2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung,
- 3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
- 4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
- 5. die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104361
alte Dokumentnummer
N6198915601J
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