§ 27 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Unterstützung der Erziehung

§ 27.

Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders

  1. 1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
  2. 2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung,
  3. 3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
  4. 4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
  5. 5. die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104361

alte Dokumentnummer

N6198915601J

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