§ 27 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Unterstützung der Erziehung

§ 27.

Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders

  1. 1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,
  2. 2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,
  3. 3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,
  4. 4. die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,
  5. 5. die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)