§ 27 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

§ 27

(1) In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschwornengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

  1. 1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
  2. 2. in den Fällen, in denen gemäß § 5 Z 2 lit. a auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

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