Sachliche Zuständigkeit
§ 27
(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
- 1. wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
- 2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.
(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.
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