§ 27 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Erdgastransit

§ 27

(1) Die OMV Aktiengesellschaft ist verpflichtet, mit den im Anhang der Richtlinie des Rates 91/296/EWG vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991; S 37; Erdgastransitrichtlinie) angeführten Unternehmen, die einen Antrag auf Erdgastransit im Sinne dieser Richtlinie stellen, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten. Insoweit bezüglich Fernleitungsanlagen, an denen die OMV Aktiengesellschaft die Betriebsfunktion wahrnimmt, Dritten das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas eingeräumt ist, trifft diese Verpflichtung auch diese Unternehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Erdgastransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(3) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages gemäß Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 2 ein Abschluss eines Erdgastransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Unternehmen sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 4 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren bei diesen Verhandlungen über den Abschluss eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

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