§ 27 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Änderung von Netzbedingungen

§ 27

(1) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

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