§ 27 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Vollziehung

§ 27

§ 27. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, betraut.

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