§ 27 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Vollziehung

§ 27.

Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40022580

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