§ 27 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 27.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002096

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