§ 27 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 27.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, außer Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungszieles für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.

(3) Die §§ 2, 5 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 9, 11 Abs. 2, 12, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 4, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft, die §§ 3, 4, 24 und 25 treten mit 1. Jänner 2003 außer Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 26, 26a, der Titel dieser Verordnung sowie die Anlagen 1, 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die §§ 13, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 16, 17 Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.

(5) Verweise auf Bundesgesetze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung in Geltung befindliche Fassung.

Schlagworte

Gendarmeriedienst, Sicherheitswachdienst

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069424

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